- Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der inovex GmbH (Handelsregister: Amtsgericht Mannheim HRB 502126 I Sitz: Karlsruher Straße 71, 75179 Pforzheim) („inovex“) und seinen Vertragspartnern („Kunden“), soweit nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
1.2 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge zwischen inovex und demselben Kunden, ohne dass inovex in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste. Sie gelten spätestens mit Leistungserbringung durch inovex als vom Kunden bestätigt.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit inovex ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Wenn in diesen AGB die Begriffe ‚schriftlich‘, ‚Schriftform‘ oder ähnliche Begriffe verwendet werden, meint dies stets ‚schriftlich‘ im Sinne von § 126 BGB. Der elektronische Austausch von Kopien, handschriftlich unterzeichneten Dokumenten sowie Dokumenten mit einer einfachen elektronischen Signatur (wie beispielsweise mit Hilfe von DocuSign oder Adobe Sign) ist insoweit ausreichend. Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist der Austausch einfacher E-Mails nicht ausreichend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, die nach Vertragsschluss gegenüber inovex abgegeben werden (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (einfache E-Mail ist ausreichend), soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- Vertragsgegenstand
2.1 inovex erbringt für seine Kunden unter anderem Beratungs-, Schulungs-, Softwareentwicklungs-, Hosting- und Betriebsleistungen. Der jeweilige Gegenstand des zwischen inovex und dem Kunden geschlossenen Vertrages ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot von inovex.
2.2 inovex erbringt gegenüber dem Kunden Dienstleistungen i. S. d. §§ 611 ff. BGB. Werkleistungen i. S. d. §§ 631 ff. BGB werden von inovex nur erbracht, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2.3 Der Kunde ist für das Erreichen seiner technischen und wirtschaftlichen Unternehmensziele allein verantwortlich. Im Rahmen der Erbringung von Beratungsleistungen spricht inovex gegenüber Kunden Empfehlungen aus, garantiert jedoch nicht deren Umsetzbarkeit oder Erfolg.
2.4 Durch den Vertrag zwischen inovex und dem Kunden wird keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine sonstige Gesellschaft gegründet. Eine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes findet nicht statt.
- Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Für die vertragsgemäße Erfüllung von Leistungen durch inovex ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden von wesentlicher Bedeutung. Der Kunde ist daher verpflichtet, unentgeltlich und soweit erforderlich
- Ansprechpartner für inovex zu benennen, die das fachliche Know-how über die Anforderungen aus den Geschäftsprozessen und das technische Know-how über die vorhandenen Systeme des Kunden kennen, und deren Verfügbarkeit im erforderlichen Umfang sicherzustellen;
- etwa erforderliche Beistellleistungen durch qualifizierte Mitarbeiter:innen termingerecht zu erbringen;
- soweit erforderlich inovex Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten (insbesondere Testsysteme und Testdaten) und Telekommunikationseinrichtungen nebst entsprechender Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und zu betreiben;
- inovex im erforderlichen Maße den ungehinderten Remote-Zugriff zu der notwendigen IT-Infrastruktur ermöglichen und die hierfür erforderlichen Tools bereitzustellen;
- für den Zeitraum, in dem die Produktivsetzung von Software herbeigeführt wird, die hierfür erforderlichen Einsatzvoraussetzungen aufrechtzuerhalten;
- inovex unverzüglich Störungen der IT-Infrastruktur des Kunden, welche die Leistungserbringung durch inovex betreffen, zu melden und auf Anfrage die zur Diagnose dienlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen sowie
- inovex unverzüglich sämtliche Informationen, die inovex zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt, zur Verfügung zu stellen.
3.2 Kann inovex aufgrund einer Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, wird inovex insoweit von der Pflicht zur Leistungserbringung frei.
3.3 Im Falle einer verzögerten oder mangelhaften Erfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden verschieben sich Termine (siehe Ziffer 5) entsprechend. Der Anspruch von inovex auf Zahlung der vertraglichen Vergütung gemäß bleibt in diesem Fall in voller Höhe bestehen. Kosten, die inovex aufgrund der verzögerten bzw. ausgebliebenen Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, sind durch den Kunden in angemessenem Umfang zu ersetzen.
3.4 Im Falle der Durchführung von Software- oder Beratungsprojekten sind inovex und der Kunde auf entsprechende Anforderung von inovex jeweils verpflichtet, eine:n während der gesamten Dauer des Projekts für das Projekt verantwortliche:n Mitarbeiter:in („Projektleiter:in“) und jeweils deren/dessen Stellvertreter:in zu benennen. inovex und der Kunde sind in diesem Fall verpflichtet, die Projektleiter:innen und deren Stellvertreter:innen zur verbindlichen Abgabe von projektrelevanten Willenserklärungen in ihrem Namen zu bevollmächtigen oder jedenfalls zur unverzüglichen Herbeiführung von projektrelevanten Entscheidungen durch vertretungsberechtigte Personen zu ermächtigen.
- Agile Softwareentwicklung
4.1 Die Entwicklung von Software durch inovex erfolgt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, agil nach der sog. Scrum-Methodik, einem Vorgehensmodell der Softwaretechnik, das einen empirischen, inkrementellen und iterativen Ansatz der Softwareentwicklung verfolgt.
4.2 Wesentliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und inovex ist dabei die gemeinsame Formulierung konkreter, anwenderorientierter Anforderungen an die Software in sog. User-Stories („User-Stories“). Die User-Stories enthalten eine Beschreibung der Funktionen nebst Intentionen, der Aufgaben, der Schnittstellen und des Zusammenwirkens der Funktionen der Software sowie der benötigten und zu erzeugenden Informationen. Bevor User-Stories umgesetzt werden können, müssen sie einen hinreichenden Grad der Spezifizierung/Konkretisierung aufweisen.
4.3 Die Parteien werden den konkreten Leistungsgegenstand des Vertrages im Wege eines iterativen Verfahrens gemeinsam festlegen und einzelne Ziele („Sprint-Ziele“) bestehend aus jeweils umzusetzenden User-Stories definieren, die sodann in bestimmten aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten („Sprints“) umgesetzt werden.
4.4 Die Definition des Sprint-Ziels jedes einzelnen Sprints wird von den Parteien zu Beginn des jeweiligen Sprints gemeinsam vorgenommen („Sprint-Planning“). Im Rahmen des Sprint-Plannings informiert der Kunde inovex über den jeweiligen Ist-Zustand in den vorgesehenen Anwendungsgebieten der Software, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über sämtliche sonstigen in der Sphäre des Kunden liegenden Vorgaben. inovex berät und unterstützt den Kunden dabei kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für den Ist und den Sollzustand der Software wesentlichen Informationen.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Grobanforderungen an die durch inovex zu entwickelnde Software, soweit möglich, vor Beginn des Projekts in einer geordneten Liste eindeutig priorisierter User-Stories („Product-Backlog“) zu beschreiben. Die Parteien verstehen das Product-Backlog nicht als verbindliche vertragliche Festlegung des Leistungsgegenstandes, sondern als flexibel und dynamisch fortzuentwickelnde Basis der Zusammenarbeit. Das Product-Backlog wird nach Beginn des Projekts durch den Kunden in Abstimmung mit inovex fortlaufend ergänzt und angepasst.
4.6 Einmal pro Sprint findet ein sogenanntes Backlog-Grooming statt, in dem der Kunde und inovex für künftige Sprints gemeinsam die User-Stories mit den höchsten Prioritäten konkretisieren und deren Umfang definieren, bevor diese User-Stories Gegenstand eines Sprint-Ziels werden („Backlog-Grooming“). Das Backlog-Grooming hat auf einen laufenden Sprint keinen Einfluss.
4.7 Am Ende eines jeden Sprints wird inovex dem Kunden die in dem betreffenden Sprint entwickelten Softwareprodukte und -funktionalitäten in der Regel zum Test („Sprint-Review“) anbieten. Dabei handelt es sich nicht um förmliche Abnahmen im Sinne von § 640 BGB, sondern um Tests im Rahmen der Dienstleistungserbringung (§§ 611 ff. BGB) durch inovex. Das Ergebnis des Sprint-Reviews fließt in die weiteren Sprint-Plannings und Sprints ein.
4.8 Nach einem Sprint-Review findet eine Besprechung zur Überprüfung des Projektfortschritts und zur Identifizierung von Verbesserungsmöglichkeiten in der Zusammenarbeit der Parteien statt. Unmittelbar im Anschluss an einen Sprint beginnen die Parteien mit dem Sprint-Planning des nächsten Sprints.
- Termine
5.1 Bei von inovex genannten Fristen und Terminen handelt es sich jeweils um unverbindliche Plantermine, es sei denn, die Termine sind von inovex ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Leistungstermine bezeichnet worden.
5.2 Kann inovex eine vertragsgegenständliche Leistung nicht (plan-)termingerecht erbringen, wird inovex den Kunden darüber unter Darlegung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mindestens in Textform (einfache E-Mail ist ausreichend) informieren sowie die neuen Plantermine mitteilen. Zudem wird inovex, soweit möglich, Maßnahmen zur künftigen Vermeidung gleich gelagerter Ursachen für eine Verzögerung aufzeigen.
5.3 Kann inovex die vertragsgegenständliche Leistung aus Gründen höherer Gewalt zeitweise nicht erbringen, verschieben sich etwaige Termine um einen Zeitraum, welcher der Fortdauer des Leistungshindernisses angemessen ist, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Als höhere Gewalt sind insbesondere Streiks, Aussperrungen, die Unterbrechung der Stromversorgung, Pandemien sowie sonstige vergleichbare Ereignisse zu verstehen, die von inovex nicht zu vertreten sind.
- Behinderungen der Vertragsdurchführung
6.1 Während der Durchführung des Vertrages wird inovex eine Liste der technischen oder sonstigen Umstände führen, welche die planmäßige Durchführung des Vertrages behindern („Impediments“). Die Liste der Impediments ist für den Kunden jederzeit zugänglich und soll zwischen den Parteien täglich besprochen werden.
6.2 Der Kunde wird zeitnah für die Behebung von Impediments sorgen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (einschließlich Impediments im Zusammenhang mit von Dritten zu erbringenden Beistellungsleistungen des Kunden). Der Aufwand, der bei inovex für die Erkennung, Analyse und Weiterleitung solcher Impediments entsteht, ist nicht Teil der von inovex vertraglich geschuldeten Leistungen und wird vom Kunden gemäß Ziffer 11 gesondert nach Aufwand vergütet.
- Geistige Schutzrechte, Nutzungsrechte
7.1 An von inovex individuell für den Kunden erstellter Software erwirbt der Kunde mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das Recht zur ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzung. Dies gilt auch für andere von inovex individuell für den Kunden erbrachten Leistungen, die nicht die Erstellung von Software zum Gegenstand haben.
7.2 Dem Kunden ist bewusst, dass im Rahmen der Leistungserbringung durch inovex Software eingesetzt wird und überlassene (Individual-)Software Bestandteile enthalten kann, die nicht von inovex, sondern von Dritten entwickelt worden ist, insbesondere Open Source Software („Drittkomponenten“). Der Kunde wird hiermit auf die besonderen Risiken beim Einsatz von Drittkomponenten hingewiesen, insbesondere darauf, dass sich im Falle von Open Source Software aufgrund der jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen Beschränkungen und/oder besondere Bedingungen der Nutzung ergeben können und Rechte Dritter verletzt werden können. inovex wird deshalb den Einsatz von Drittkomponenten vor deren Verwendung jeweils mit dem Kunden abstimmen und dem Kunden auf Wunsch eine Kopie der einschlägigen Lizenzbestimmungen zur Verfügung stellen. inovex wird nur solche Drittkomponenten zum Einsatz vorschlagen, deren Einsatz nach Kenntnis von inovex zum Zeitpunkt ihres Einsatzes weder fremde Schutzrechte verletzt noch die angestrebte Nutzung durch den Kunden einschränkt. Widerspricht der Kunde dem Einsatz von Drittkomponenten nicht schriftlich, trägt der Kunde die sich daraus ergebenden Risiken.
7.3 Sofern inovex im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung hinsichtlich dafür eingesetzter Open Source Software, die unter einer OSI-konformen Lizenz steht, (a) Fehlerbehebungen (Bugfixes), und/oder (b) allgemeine Software-Erweiterungen (Features) entwickelt, ist inovex berechtigt, diese Entwicklungen, ungeachtet von Ziffer 7.1, jeweils in eigenem Namen unter der jeweiligen OSI-konformen Lizenz zu veröffentlichen. Im Falle von (b) wird inovex zuvor die Zustimmung des Kunden in Textform einholen, welche dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Ziffer 3.4 gilt entsprechend. Äußert sich der Kunde nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach entsprechender Anfrage durch inovex, gilt die Zustimmung als erteilt. Veröffentlichung durch inovex meint insoweit jeweils das Stellen eines sog. Merge Requests in dem einschlägigen Open Source Softwareprojekt.
- Quellcode, Dokumentation
8.1 Im Falle der Entwicklung von Individualsoftware übergibt inovex dem Kunden mit Abschluss des betreffenden Projekts eine Kopie des Quellcodes der erstellten Software.
8.2 inovex schuldet dem Kunden keine darüberhinausgehende Dokumentation von Software. inovex schuldet dem Kunden insbesondere nicht die Erstellung eines Benutzerhandbuches, die Erstellung und Aktualisierung eines Betriebshandbuches, die Einrichtung einer Online-Hilfe oder eine sonstige Benutzerdokumentation.
- Haftung für Rechtsmängel
9.1 Sofern Dritte den Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung aufgrund der Verwendung der Leistungen von inovex in Anspruch nehmen, ist der Kunde verpflichtet, inovex davon unverzüglich mindestens in Textform (einfache E-Mail ist ausreichend) in Kenntnis zu setzen. inovex wird die Ansprüche Dritter nach eigener Wahl auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Kunde räumt inovex die alleinige Befugnis ein, über die Rechteverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Der Kunde wird inovex die hierfür im Einzelfall notwendigen Vollmachten erteilen und inovex in zumutbarer Weise bei der Verteidigung unterstützen.
9.2 Im Falle einer Beeinträchtigung der vertragsmäßigen Nutzung von (Individual-)Software aufgrund eines Rechtsmangels wird inovex den Grund für die Schutzrechtsbeanstandung innerhalb angemessener Frist beheben. Dies geschieht nach Wahl von inovex, indem inovex das Recht erwirbt, die betreffenden Leistungen weiterhin nutzen zu dürfen oder indem inovex die betreffenden Leistungen in zumutbarem Umfang ändert oder ersetzt.
9.3 inovex haftet bei Schutzrechtsverletzungen nur, sofern die (Individual-)Software vertragsgemäß eingesetzt wurde. Eine Haftung von inovex entfällt, wenn die (Individual-)Software durch den Kunden oder Dritte geändert oder mit nicht von inovex zur Verfügung gestellten oder von inovex vorab schriftlich freigegebenen Programmen oder Daten verbunden, in Betrieb genommen oder genutzt wird und daraus Ansprüche Dritter entstehen.
9.4 inovex realisiert Individualsoftware nach den Vorgaben und Wünschen des Kunden und übernimmt deshalb keine Haftung dafür, dass die (Individual-)Software frei von patentierten Erfindungen ist. Ebenso übernimmt inovex keine Haftung für Schutzrechtsverletzungen bei Open Source Software. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen vorsätzlichen Handelns von inovex.
9.5 Sollten im Rahmen der vorstehenden Regelungen in Ziffern 9.3 oder 9.4 Ansprüche gegen inovex geltend gemacht werden, stellt der Kunde inovex hiervon auf erstes Anfordern frei.
- Haftung von inovex
10.1 inovex haftet unbeschränkt für (i) die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch inovex, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; (ii) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden durch inovex, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten; (iii) vorsätzlich verursachte Schäden durch nicht in (ii) genannte Erfüllungsgehilfen von inovex; (iv) das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit; und (v) Forderungen aus dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 inovex haftet für Schäden aus der Verletzung seiner vertragsgegenständlichen Kardinalpflichten durch inovex, seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern die Verletzung von Kardinalpflichten durch (i) leichte Fahrlässigkeit von inovex, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten; oder (ii) leichte oder grobe Fahrlässigkeit von nicht in (i) genannten Erfüllungsgehilfen von inovex erfolgt, ist die Haftung von inovex auf den Betrag begrenzt, der für inovex zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
10.3 Vorbehaltlich der Ziffern 10.1 und 10.2 haftet inovex nicht für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten darstellen und die (i) leicht fahrlässig durch inovex, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten; oder (ii) leicht oder grob fahrlässig durch nicht in (i) genannte Erfüllungsgehilfen von inovex verursacht werden.
10.4 Vorbehaltlich Ziffer 10.1 ist die Haftung von inovex auf die Höhe der auf Grundlage des Vertrages geleisteten bzw. zu leistenden Vergütung begrenzt.
10.5 Im Übrigen ist die Haftung von inovex ausgeschlossen.
10.6 Der Kunde wird jeglichen Schaden gegenüber inovex unverzüglich mindestens in Textform (einfache E-Mail ist ausreichend) anzeigen, so dass inovex möglichst frühzeitig informiert wird und gegebenenfalls gemeinsam mit dem Kunden Schadensminderung betreiben kann. Unbeschadet hiervon ergreift der Kunde Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.
10.7 Ein Mitverschulden des Kunden sowie diesem zurechenbarer Dritter, z. B. wegen unzureichender Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder Nebenpflichten, Organisationsfehlern, unzureichender Datensicherung oder fehlenden Virenschutzes ist anzurechnen.
10.8 inovex haftet für Datenverlust bzw. die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde sämtliche erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.9 inovex haftet nicht für Schäden, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung von kundenseitig zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (z. B. Arbeitsrechnern) entstehen. Für die ordnungsgemäße Betreibbarkeit solcher Arbeitsmittel (z. B. im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere funktionierende Verschlüsselung und Virenschutz) ist allein der Kunde verantwortlich.
- Vergütung, Abrechnung
11.1 Die vertraglichen Leistungen von inovex sind vom Kunden nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen zu vergüten. Ein Tagessatz entspricht 8 Arbeitsstunden. Die Ermittlung der Vergütung erfolgt anhand von Leistungsnachweisen auf Grundlage des Zeiterfassungssystems von inovex in Zeiteinheiten von mindestens 15 Minuten. Eine Pauschalvergütung von inovex erfolgt nur, wenn und soweit dies im Angebot ausdrücklich vorgesehen und/oder anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
11.2 Die Vergütung von inovex versteht sich exklusive Reisekosten und Spesen. Reisekosten und Spesen für Leistungen vor Ort beim Kunden sind vom Kunden gegen Nachweis vollumfänglich zu erstatten. Einzelheiten ergeben sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot von inovex.
11.3 Die vertragliche Vergütung sowie Reisekosten und Spesen werden von inovex monatlich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig und zahlbar. Die vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Aufrechnungsverbot, Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts
Der Kunde darf mit eigenen Forderungen nur aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von inovex anerkannt sind.
- Vertraulichkeit
13.1 inovex und der Kunde verpflichten sich wechselseitig, über alle ihnen im Rahmen der Erfüllung des Vertrages zur Kenntnis gelangten und gelangenden Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen erkennbar sind, unbefristet Stillschweigen zu bewahren und diese – soweit dies nicht zum Erreichen des jeweiligen Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen, noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.
13.2 inovex und der Kunde sind verpflichtet, durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherzustellen, dass auch diese unbefristet der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
- Datenschutz
14.1 inovex und der Kunde sind verpflichtet, bei der Abwicklung des Vertrages die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
14.2 Soweit inovex im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden bestimmungsgemäß mit Daten von Kunden des Kunden in Berührung kommt und es sich dabei um personenbezogene Daten handelt („Kundendaten“), verarbeitet inovex diese für den Kunden ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Kunden und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des betreffenden Vertrages. inovex und der Kunde werden in diesem Fall eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung schließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht geschlossen ist, kann inovex nur solche Projektschritte ausführen, die keine Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Kundendaten sowie für die Erfüllung der Rechte von Betroffenen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
- Wechselseitiges Abwerbeverbot
15.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die vertragliche Zusammenarbeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen inovex und dem Kunden voraussetzt. inovex und der Kunde sind daher verpflichtet, während der Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung angestellte Mitarbeiter:innen des jeweils anderen weder direkt noch indirekt abzuwerben oder abzuwerben zu versuchen. Dies gilt nicht, wenn der/die betreffende Mitarbeiter:in zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme durch die kontaktierende Partei bereits seit 6 Monaten aus den Diensten der jeweils anderen Partei ausgeschieden ist oder wenn die jeweils andere Partei vor der ersten Kontaktaufnahme dazu ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.
15.2 Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung ist die verletzende Partei verpflichtet, an die verletzte Partei für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe der letzten zwei Bruttomonatsgehälter des/der betreffenden Mitarbeiters/Mitarbeiterin zu zahlen. Der verletzten Partei bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
- Nennung als Referenzkunde
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sich inovex in Marketingmaterialien und auf den Webseiten von inovex unter Nennung des Firmennamens des Kunden, der Abbildung seines Logos sowie einer kurzen Beschreibung des Kunden auf den Kunden zeitlich unbefristet und unentgeltlich beziehen darf.
- Besondere Regelungen für Schulungen
17.1 Soweit der Kunde inovex mit der Durchführung von informationstechnischen Schulungen („Trainings“) beauftragen möchte, können Anmeldungen schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder über das Internet erfolgen. Die Trainingsangebote von inovex sind freibleibend. Ein Trainingsvertrag kommt erst mit Zugang einer Bestätigung durch inovex beim Kunden zustande. inovex ist berechtigt, die Trainings ganz oder teilweise von Dritten vorbereiten und durchführen zu lassen.
17.2 Soweit zwischen dem Kunden und der Person, die an einem Training teilnimmt („Teilnehmer“), keine Identität besteht und der Kunde einen Teilnehmer für ein Training anmeldet, erwirbt der Teilnehmer aus dem zwischen inovex und dem Kunden zustande kommenden Trainingsvertrag keine unmittelbaren Rechte (kein Vertrag zu Gunsten Dritter).
17.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der möglichen Teilnehmer je Training begrenzt ist. Die für das jeweilige Training maximale Teilnehmerzahl ist aus dem unter www.inovex.de abrufbaren, aktuellen Trainingsangebot ersichtlich. Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei inovex berücksichtigt. Die Anmeldung ist nicht personengebunden. Ein Wechsel der Person des Teilnehmers ist bis zum Beginn des jeweiligen Trainings möglich, danach jedoch ausgeschlossen.
17.4 Inhalt und Umfang sowie die Teilnahmevoraussetzungen, der Durchführungsort und die Dauer des jeweiligen Trainings ergeben sich aus dem unter www.inovex.de abrufbaren Trainingsprogramm („Trainingsprogramm“). inovex behält sich vor, das Trainingsprogramm jederzeit sachdienlich und im Sinne des Kunden anzupassen und/oder zu ergänzen. Im Falle wesentlicher Änderungen des Trainingsprogramms wird inovex den Kunden umgehend darüber informieren.
17.5 Es gilt jeweils der Preis, der zum Zeitpunkt der Anmeldung im Trainingsprogramm vermerkt ist. Spätere Preiserhöhungen haben auf bereits eingegangene Anmeldungen und bereits geschlossene Verträge keine Auswirkungen. Soweit im Trainingsprogramm nicht anders angegeben, schließt der Preis die Trainingsmaterialien und die Nutzung der technischen Trainingseinrichtungen ein. Nicht eingeschlossen sind Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Teilnehmer. Eine lediglich teilweise Teilnahme am Training berechtigt nicht zur Kürzung des Trainingspreises. Der Trainingspreis ist jeweils 14 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung ohne Abzüge fällig und zahlbar. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung 14 Kalendertage vor Trainingsbeginn.
17.6 Soweit im Trainingsprogramm nicht anders angegeben, führt inovex die Trainings in den eigenen Räumen in persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer durch und stellt den Teilnehmern sämtliche für die Durchführung des jeweiligen Trainings erforderlichen organisatorischen und technischen Hilfsmittel zur Verfügung. Für Anreise, Verpflegung und Unterkunft ist, soweit im Trainingsprogramm nicht anders angegeben, der Kunde bzw. der Teilnehmer verantwortlich. Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) findet keine Anwendung.
17.7 Trainingsmaterialien dürfen von den Kunden bzw. Teilnehmern nur zum Zwecke der persönlichen Trainingsvor- und -nachbereitung sowie zum persönlichen informationellen Gebrauch verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige im Rahmen von Trainings vergebene persönliche Zugänge zu geschützten Websites. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von inovex dürfen Trainingsmaterialien weder vervielfältigt, verarbeitet, verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden. Video- und Audioaufzeichnungen von Trainings sind untersagt.
17.8 Der Kunde ist berechtigt, bis 14 Kalendertage vor Trainingsbeginn kostenfrei vom Trainingsvertrag mindestens in Textform (einfache E-Mail ist ausreichend) zurückzutreten oder ein anderes Training zu buchen. Das Gleiche gilt im Falle wesentlicher Änderungen des Trainingsprogramms im Sinne von Ziffer 17.4. Soweit nicht inovex das Entstehen eines Rücktrittsrechts des Kunden zu vertreten hat, sind ein Rücktritt des Kunden vom Trainingsvertrag und Umbuchungen nach Ablauf der 14-Tages-Frist nicht mehr möglich. Der Trainingspreis fällt dann unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme in voller Höhe an.
17.9 inovex ist berechtigt, ein Training bis 14 Kalendertage vor dem avisierten Trainingsbeginn mindestens in Textform (einfache E-Mail ist ausreichend) abzusagen oder räumlich oder zeitlich zu verlegen, wenn für das jeweilige Training zu diesem Zeitpunkt nicht die wirtschaftlich bzw. didaktisch notwendige Mindestzahl an Anmeldungen vorliegt. Bei Krankheit des Dozenten, höherer Gewalt oder beim Eintritt sonstiger, von inovex nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, ist inovex berechtigt, ein Training auch kurzfristig abzusagen oder räumlich oder zeitlich zu verlegen.
17.10 In den Fällen der Ziffer 17.9 wird inovex den Kunden und die angemeldeten Teilnehmer umgehend von der Absage bzw. der räumlichen und/oder zeitlichen Verlegung des Trainings informieren und dem Kunden ein Alternativangebot unterbreiten. Sollte darüber keine Einigkeit erzielt werden können, ist der Kunde zum Rücktritt vom Trainingsvertrag berechtigt. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
17.11 Unbeschadet der Regelung in Ziffer 10 haftet inovex in den Fällen der Absage bzw. der räumlichen oder zeitlichen Verlegung von Trainings nach Ziffer 17.9 dem Kunden und/oder den Teilnehmern nicht auf Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten oder auf Entschädigung für etwaigen Arbeitsausfall oder sonstige mittelbare Schäden.
17.12 Der Kunde haftet für durch ihn und/oder die von ihm angemeldeten Teilnehmer verursachte Schäden unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Er ist insbesondere für Schäden verantwortlich, welche er oder die von ihm angemeldeten Teilnehmer am Eigentum von inovex (u. a. Trainingseinrichtungen einschließlich Hard- und Software) oder am Eigentum Dritter schuldhaft verursachen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, inovex von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Dritten freizustellen.
17.13 Der Kunde willigt ein, dass inovex Kontaktinformationen des Kunden zum Zwecke der Durchführung und Förderung der Geschäftsbeziehung (auch zu Marketingzwecken) zwischen dem Kunden und inovex verarbeitet und nutzt.
- Besondere Regelungen für Werkleistungen
18.1 Wenn und soweit inovex und der Kunde ausnahmsweise im Angebot ausdrücklich und/oder anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbaren, dass inovex für den Kunden Werkleistungen erbringt, ergibt sich die von inovex zu erbringende Leistung aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
18.2 Jede Partei kann der jeweils anderen Partei hinsichtlich der vereinbarten Leistung Änderungs-, Ergänzungs- und Erweiterungsvorschläge unterbreiten („Änderungsverlangen“). inovex ist nicht verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden umzusetzen, wird sich jedoch im Rahmen seiner betrieblichen und personellen Möglichkeiten bemühen, dies zu tun. Vor der Umsetzung von Änderungsverlangen wird inovex dem Kunden jeweils eine Kalkulation des hierfür notwendigen zusätzlichen Aufwands zur Prüfung und Freigabe vorlegen. Die Einigung über die Umsetzung eines Änderungsverlangens einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen für den Projektverlauf und die Vergütung von inovex („Leistungsänderung“) werden die Parteien schriftlich fixieren (einfache E-Mail ist ausreichend). Erst mit schriftlicher Fixierung wird die betreffende Leistungsänderung wirksam und damit Bestandteil der von inovex geschuldeten Leistung.
18.3 Wenn und soweit inovex ausnahmsweise Werkleistungen erbringt, erfolgt die Abnahme dieser Leistungen durch den Kunden gem. § 640 BGB in dem vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Kunde ist verpflichtet, die Funktionalität der von inovex zuvor zur Abnahme freigegebenen Software innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der betreffenden Erklärung von inovex auf eigene Kosten vollumfänglich zu testen („Abnahmetest“). Abnahmetests müssen auf einer IT-Infrastruktur erfolgen, auf die inovex vollständigen administrativen Zugriff hat. Der Kunde stellt sicher, dass Abnahmetests für inovex nachvollziehbar und reproduzierbar sind. Mitarbeiter:innen von inovex sind berechtigt, bei Abnahmetests des Kunden anwesend zu sein.
18.4 Soweit im Rahmen eines Abnahmetests keine Mängel oder nur unwesentliche Mängel festgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine Abnahmeerklärung abzugeben. Stellt der Kunde im Rahmen eines Abnahmetests einen wesentlichen Mangel fest, so wird der Kunde dies inovex unverzüglich mitteilen und den Mangel so genau wie möglich zusammen mit einer detaillierten Reproduktionsanleitung beschreiben. Nach einer von den Parteien gemeinsam durchgeführten Fehleranalyse wird inovex den betreffenden Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Es erfolgt dann eine Nachabnahme durch den Kunden.
18.5 Wird entgegen den vorstehenden Regelungen keine formelle Abnahme durchgeführt, gelten die Leistungen als abgenommen, wenn
- der Kunde die Leistungen nicht innerhalb einer von inovex gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist, oder
- der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Freigabe der Software zur Abnahme durch inovex nach Ziffer 18.3 keinen wesentlichen Mangel schriftlich angezeigt hat, oder
- der Kunde die Leistungen über einen Zeitraum von 4 Wochen operativ nutzt.
18.6 inovex gewährleistet, dass die Leistungen im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet sind, die deren Tauglichkeit zur vertraglich vereinbarten Nutzung aufheben oder nicht unerheblich mindern. Für eingesetzte und unentgeltlich überlassene Drittkomponenten haftet inovex lediglich im Falle von Vorsatz bzw. Arglist. Art und Umfang der Haftung etwaiger Dritter bezogen auf Drittkomponenten ergeben sich aus den jeweiligen Lizenzbestimmungen.
18.7 inovex wird Mängel durch Nacherfüllung beseitigen und zwar nach eigener Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung bezüglich desselben Mangels mehrfach (mindestens dreimal) fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung von dem Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz oder Ersatz etwaiger vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht des Kunden auf Selbstvornahme gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen.
18.8 Führen Impediments (siehe Ziffer 6), die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen (einschließlich durch Dritte zu erbringender Beistellungsleistungen des Kunden), dazu, dass inovex die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im vereinbarten Umfang erbringen kann, behält inovex in Abweichung von § 645 Abs. 1 BGB den vollen Vergütungsanspruch. § 645 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
18.9 Die Haftung von inovex für Mängel entfällt, wenn an der vertragsgegenständlichen Software Änderungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen worden sind oder wenn die vertragsgegenständliche Software außerhalb der vereinbarten Infrastruktur eingesetzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die vorgenommene Änderung oder den Einsatz außerhalb der vereinbarten Infrastruktur zurückzuführen ist.
18.10 Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjährt der Nacherfüllungsanspruch des Kunden wegen eines Sachmangels oder eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von 12 Monaten beginnend mit der Abnahme der Leistung.
18.11 Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels oder eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von 12 Monaten beginnend mit der Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
18.12 Ansprüche des Kunden, die auf der Verletzung einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflicht beruhen, verjähren – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen – innerhalb von einem Jahr beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt; Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
- Laufzeit, Kündigung
19.1 Die Vertragslaufzeiten und Kündigungsregelungen ergeben sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot von inovex. Ist darin nichts vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
19.2 Vorbehaltlich abweichender Regelungen im jeweiligen Vertrag sind Verträge von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar.
19.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der inovex zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist;
- der Kunde in einem Zeitraum, der sich über zwei oder mehr Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für 2 Monate erreicht;
- über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder die Liquidation durch die Kunden selbst oder Dritte betrieben wird;
- bei dem Kunden ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 bis 19 InsO vorliegt; oder
- sich die Vermögensverhältnisse des Kunden derart verschlechtern, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, auch wenn kein Insolvenzgrund im Sinne von §§ 17 bis 19 InsO vorliegt.
19.4 Die vorstehende Regelung in Ziffer 19.3 gilt auch im Falle der Erbringung von Werkleistungen durch inovex nach Ziffer 18.
19.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Schlussbestimmungen
20.1 Erfüllungsorte für die vertragsgegenständlichen Leistungen sind die Standorte von inovex in Deutschland.
20.2 Der zwischen dem Kunden und inovex geschlossene Vertrag und die Bestimmungen dieser AGB geben die Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf den Gegenstand des Vertrages vollständig wieder und ersetzen sämtliche vorangegangenen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Vereinbarungen. Nebenabreden, schriftlich, mündlich oder konkludent, wurden nicht getroffen.
20.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Vertrag. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben.
20.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. inovex und der Kunde sind verpflichtet, anstelle der fehlerhaften Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung erkannt hätten. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken in dem Vertrag oder diesen AGB.
20.5 Der Vertrag und diese AGB sowie sämtliche Rechte aus oder im Zusammenhang damit unterliegen ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss derjenigen Normen des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates als Deutschland führen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
20.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen AGB ist Karlsruhe, Deutschland.
inovex GmbH
Amtsgericht Mannheim HRB 502126
Stand: Dezember 2022